opencaselaw.ch

S 2014 95

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2014-09-09 · Deutsch GR
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Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Februar 2013 an.

E. 2 Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde A._____ unter Hinweis auf Art. 30 AVIG (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) verpflichtet, das Formular "Angaben der versicherten Person" monatlich zwischen dem

25. Tag des Monats bis zum 5. Tag des folgenden Monats persönlich beim Gemeindearbeitsamt ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts einzurei- chen.

E. 3 Vom 23. März bis zum 6. April 2014 verreiste A._____ in die Ferien. Vor ihrer Abreise warf sie das Formular "Angaben der versicherten Person" für die Kontrollperiode März 2014 am Sonntag den 23. März 2014 bei der Post zu Handen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) in X._____ ein. Mit Schreiben vom 27. März 2014 wurde A._____ zur Stel- lungnahme aufgefordert, weil sie das Formular "Angaben der versicherten Person" für die Kontrollperiode März 2014 nicht persönlich beim Gemein- dearbeitsamt abgegeben hatte. In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2014 hielt A._____ fest, sie sei vom 23. März bis zum 6. April 2014 in die Feri- en verreist. Sie habe deshalb das entsprechende Formular vor ihrer Ab- reise per Post an das RAV verschickt, um sicherzustellen, dass sie das Formular nicht zu spät abgebe. In der Informationsbroschüre für Arbeits- lose habe sie keinen Hinweis gefunden, wonach das Formular nicht per Post habe eingereicht werden können. Ihre Absicht sei es gewesen, alles richtig zu machen.

E. 4 Mit Verfügung vom 28. April 2014 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ für fünf Tage in der Anspruchs- berechtigung ein, weil sie das Formular "Angaben der versicherten Per-

- 3 - son" für die Kontrollperiode März 2014 nicht rechtzeitig persönlich beim zuständigen Arbeitsamt abgegeben habe.

E. 5 Dagegen erhob A._____ am 19. Mai 2014 Einsprache beim KIGA und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf eine Sanktionierung. Begründend führte sie aus, Art. 17 Abs. 2 AVIG beziehe sich auf die persönliche Anmeldung der versicherten Person beim Beginn der Arbeitslosigkeit und nicht auf die Kontrollvorschriften während der Arbeitslosigkeit. In der Informationsbroschüre für Arbeitslo- se, Ziff. 4 sei nur erwähnt, dass die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen spätestens am 5. Tag des Monats beim RAV einrei- chen müsse. Dabei sei nirgends erwähnt, dass dies persönlich gesche- hen müsse. In der AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversi- cherung (TC), Ziff. B324 sei explizit erwähnt, dass der Nachweis der mo- natlichen Arbeitsbemühungen auch per Post eingereicht werden könne. Sie wisse auch von vielen anderen Stellensuchenden, die ihr Formular je- den Monat per Post dem RAV einreichen würden.

E. 6 Mit Entscheid vom 4. Juli 2014 wies das KIGA die Einsprache ab. Versi- cherte Personen hätten sich zu Beratungs- und Kontrollgesprächen per- sönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden. Dieses Kontrollge- spräch werde im Kanton Graubünden durch die persönliche Abgabe des Formulars "Angaben der versicherten Person" bei der Wohngemeinde er- setzt. Dies ergebe sich zum einen aus den anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen. Ausserdem sei A._____ mit Verfügung vom 13. Februar 2013, welche diese mit ihrer Unterschrift quittiert habe, ausdrücklich an- gewiesen worden, das Formular "Angaben der versicherten Person" mo- natlich zwischen dem 25. Tag des Monats und dem 5. Tag des Folgemo- nats persönlich beim Gemeindearbeitsamt abzugeben. Vorliegend habe sie das Formular erwiesener- und unbestrittenermassen nicht persönlich

- 4 - beim Gemeindearbeitsamt abgegeben, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweise.

E. 7 Gegen den Entscheid vom 4. Juli 2014 des KIGA erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der verfügten Sanktionen. Begründend führte die Be- schwerdeführerin u.a. aus, sie habe vom 23. März bis zum 6. April 2014 "Kontrollferien" bezogen. Deshalb habe sie das Formular vor ihrer Abreise am Sonntag den 23. März 2013 [sic: 2014] bei der Post zu Handen des RAV eingeworfen, um den vorgeschriebenen Einreichungstermin vom

25. März bis 5. April 2014 einhalten zu können. Sie habe in den ihr vorlie- genden Reglementen keine Vorschriften gefunden, welche eine persönli- che Zustellung vorschreiben oder eine Zustellung per Post untersagen würden. Die von ihr angeblich unterzeichnete Verfügung vom 13. Februar 2013, welche sie zur monatlichen persönlichen Einreichung der Doku- mente verpflichte, liege ihr leider nicht vor. Weiter rügte sie, dass ihre Einsprache vom 19. Mai 2014 beim KIGA scheinbar von der gleichen Person (B._____) bearbeitet worden sei, welche schon die Sanktionen in der Verfügung vom 28. April 2014 ausgesprochen habe.

E. 8 Am 8. August 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegeg- ner) in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdegegner wiederholte in seiner Stellungnahme die Begründung seines Entscheids vom 4. Juli 2014. Zusätzlich führte er aus, gerade im vorliegenden Fall wäre die persönliche Abgabe des besagten Formulars wichtig gewesen. So hätte die persönliche Anwesenheit der Beschwerde- führerin vor bzw. nach ihren Ferien überprüft werden können.

- 5 -

E. 9 In ihrer Replik vom 21. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin an Ihren Rechtsbegehren fest. Sie machte u.a. geltend, die Ausführungen des Be- schwerdegegners zum Zweck der Kontrollgespräche würden absolut kei- nen Sinn machen, da sie sowieso alle vier bis sechs Wochen zu einem Kontrollgespräch beim RAV aufgeboten werde und damit den offiziellen Vermittlungseinrichtungen zur Verfügung stehe. Hinsichtlich der Verfü- gung vom 13. Februar 2014 führte sie aus, dass ihr davon mindestens ei- ne Kopie zu ihren Unterlagen hätte überlassen werden müssen. Weiter brachte sie vor, ihre Anwesenheit hätte mittels der persönlichen Abgabe des Formulars auch nicht überprüfen werden können, wenn ihre Ferien zwischen den Abgabefristen gelegen hätten. Es handle sich hiermit um ein von der Gegenpartei aufgeführtes reines "Scheinargument". Die Be- schwerdeführerin hielt fest, dass sie den Postweg zur Einreichung des Formulars nur gewählt habe, um die vorgeschriebene Abgabefrist nicht zu verpassen. Es habe sich wegen ihrer ordnungsgemäss angemeldeten Fe- rienabwesenheit also um eine spezielle Situation gehandelt. Dies hätte das KIGA bei seiner Sanktion entsprechend berücksichtigen sollen, ins- besondere da sie sich bisher immer korrekt verhalten habe.

E. 10 Mit Schreiben vom 26. August 2014 verzichtete der Beschwerdegegner ausdrücklich auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismit- tel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

- 6 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsge- richt in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 4'217.--, welcher ihr im Umfang von 80 % entschädigt wird. Damit erhält sie gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ein Taggeld von Fr. 155.60 (Fr. 4'217.-- x 0.8 / 21.7 Tage). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 5 Tage. Der Streitwert beträgt folglich Fr. 778.-- (5 x Fr. 155.60) und liegt somit unter Fr. 5'000.-. Da die vorliegende Angelegenheit sodann nicht in Fünferbe- setzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offen- sichtlich gegeben.

2. a) In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass ihre Einsprache vom 19. Mai 2014 beim KIGA scheinbar von der gleichen Person (B._____) bearbeitet wurde, welche schon die Sanktionen in der Verfü- gung vom 28. April 2014 ausgesprochen habe. Damit sei eine unabhän- gige und objektive Beurteilung ihrer Einsprache kaum gewährleistet ge- wesen und deren Ablehnung keine Überraschung. b) Gemäss Art. 100 Abs. 2 AVIG i. V. m. Art. 52 ATSG kann gegen Verfü- gungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden. Gegen diese Einspracheentscheide wiederum kann Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (vgl.

- 7 - Art. 100 Abs. 3 und 4 AVIG i. V. m. Art. 56 ff. ATSG). Im Verfügungsver- fahren soll in erster Linie der Sachverhalt abgeklärt werden. Im nachfol- genden Einspracheverfahren hingegen wird die Betroffene angehört und die Verwaltung kann die angefochtene Verfügung noch einmal überprüfen und über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Beschwer- deinstanz angerufen wird. Das Einspracheverfahren bildet eine nachträg- liche verwaltungsinterne Rechtspflege und die Einsprache ist ein förmli- ches Rechtsmittel, dem jedoch keine Devolutivwirkung zukommt, weil sie bei der verfügenden Behörde einzureichen und von dieser zu entscheiden ist. Es besteht keine bundesrechtliche Verpflichtung zu einer personellen Entflechtung bzw. zu einer getrennten Zuständigkeitsordnung für das Ver- fügungs- und Einspracheverfahren im Bereich der Arbeitslosenversiche- rung (vgl. KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 100 S. 366 f.; SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversiche- rungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 22 Rz. 29 ff.; KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 Rz. 6 ff. und Rz. 14 ff.). c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es im vorliegenden Fall gesetzlich vorgesehen ist, dass sich der Beschwerdegegner zuerst als verfügende Behörde und anschliessend im Einspracheverfahren noch einmal mit der gleichen Sache befasst. Diese Mehrfachbefassung ist systembedingt so- wie explizit so vorgesehen und gewollt. Folglich ist es auch nicht zu bean- standen, dass sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid beim Beschwerdegegner intern von der gleichen Person verfasst wurden, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen ist.

- 8 -

3. a) Als Nächstes ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Beschwerde- führerin zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Eine Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die in Art. 8 AVIG formulierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Da- zu gehört unter anderem, dass sie die Kontrollvorschriften einhält (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG hat die Versicherte sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie die Ar- beitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemein- de oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeits- vermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundes- rates zu befolgen. b) Gemäss Art. 21 Abs. 1 AVIV muss sich die Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen per- sönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Ver- sicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie führt mit jeder versicherten Per- son in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Mona- te, Beratungs- und Kontrollgespräche durch, anlässlich derer die Vermitt- lungsfähigkeit und -bereitschaft überprüft werden (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Da die Arbeitslosenversicherung die Reisekosten zu Beratungs- und/oder Kontrollgesprächen nicht ersetzt, hat man sich im weitläufigen Kanton Graubünden entschlossen, das Kontrollgespräch durch die persönliche Abgabe des Formulars „Angaben der versicherten Person“ bei der Wohn- gemeinde zu ersetzen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 12 52 vom 4. September 2012 E.2a, S 09 145 vom

E. 12 Januar 2010 E.3a; S 07 162 vom 15. November 2007 E.2a; S 02 10 vom 5. März 2002 E.2a). Das Formular „Angaben der versicherten Per- son“ erfasst die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs (Art. 23 Abs. 1 AVIV) und gibt Auskunft über die Werktage, für die die

- 9 - Versicherte glaubhaft macht, dass sie arbeitslos und vermittlungsfähig war und über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsbe- rechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesen- heit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenver- dienst und Grad der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten (Art. 23 Abs. 2 lit. a und b AVIV). Das Formular „Angaben der versicherten Person“ ist beim Gemeindearbeitsamt abzugeben (Art. 2 Abs. 3 der kantonalen Ver- ordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- versicherung [BR 545.270]). c) Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die AVIG-Praxis ALE, Arbeits- markt und Arbeitslosenversicherung (TC), Ziff. B324 beruft, wo ganz klar festgehalten ist, dass auch eine Zustellung per Post möglich ist, verkennt sie, dass sich diese Vorschrift auf den monatlich zu erbringenden Nach- weis der Arbeitsbemühungen und nicht auf die Abgabe des Formulars "Angaben der versicherten Person" bezieht. d) Wie der Beschwerdegegner richtig ausführt, besteht der Zweck der Kon- trollgespräche darin, die Versicherten dazu zu bringen, sich den offiziellen Vermittlungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, so dass letztere sich bemühen können, ihnen Arbeit zu vermitteln. Des Weiteren sollen die Ar- beitslosigkeit der Versicherten sowie deren Vermittlungsfähigkeit konkret überprüft werden (vgl. VGU S 12 52 vom 4. September 2012 E.2c, S 09 145 vom 12. Januar 2010 E.3a). Die Beschwerdeführerin macht dazu gel- tend, diese Ausführungen würden absolut keinen Sinn machen, da sie sowieso alle 4-6 Wochen zu einem Kontrollgespräch beim RAV aufgebo- ten werde und damit den offiziellen Vermittlungseinrichtungen zur Verfü- gung stehe. Ausserdem finde auf der Gemeindestelle bei der Abgabe des Formulars keinerlei Beratungs- oder Vermittlungsgespräch statt. Sie gebe nur das Formular an einen Gemeindeangestellten ab und das sei alles.

- 10 - Diese Rüge der Beschwerdeführerin zielt ins Leere, weil sie dabei den Unterschied zwischen dem Beratungsgespräch beim RAV und dem Kon- trollgespräch übersieht. Beim Beratungsgespräch beim RAV geht es in erster Linie um die Arbeitsvermittlung sowie die Arbeitsbemühungen. Mit der das Kontrollgespräch ersetzenden persönlichen Abgabe des Formu- lars "Angaben der versicherten Person" soll hingegen sichergestellt wer- den, dass die versicherte Person zur Vermittlung zur Verfügung steht und deren Arbeitslosigkeit sowie Vermittlungsfähigkeit überprüft werden.

4. a) Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin ver- pflichtet, das Formular "Angaben der versicherten Person" monatlich zwi- schen dem 25. Tag des Monats bis zum 5. Tag des folgenden Monats persönlich beim Gemeindearbeitsamt ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts einzureichen. Die Verfügung stützt sich auf Art. 21 AVIV, wonach die Ver- sicherten verpflichtet seien, sich nach ihrer Anmeldung gemäss den kan- tonalen Vorschriften persönlich zu Beratungs- und Kontrollgesprächen beim zuständigen Arbeitsvermittlungsamt zu melden. Weiter ist in der Verfügung vermerkt, seit dem 1. Januar 1998 werde im Kanton Graubün- den das Kontrollgespräch durch die persönliche Abgabe des Formulars "Angaben der versicherten Person" beim Gemeindearbeitsamt ersetzt. Die Versicherten seien demnach verpflichtet, sich einmal pro Monat per- sönlich beim Gemeindearbeitsamt zu melden und das betreffende Formu- lar einzureichen. Die Verfügung weist darauf hin, dass gemäss Art. 30 AVIG die versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt werde, wenn sie sich nicht an die Kontrollvorschriften und die Weisungen des Arbeitsamtes halte. Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift quittiert und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. KIGA-act. 9).

- 11 - b) Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, die Verfügung vom 13. Fe- bruar 2014, welche sie unterzeichnet haben solle, sei ihr leider nicht mehr geläufig bzw. bekannt. Sie könne sich zwar erinnern, dass sie einmal et- was habe unterschreiben müssen, soweit sie noch wisse, um die Richtig- keit ihrer persönlichen Daten zu bestätigen. Sollten in dieser Verfügung vom 13. Februar 2014 tatsächlich Regeln oder Vorschriften aufgeführt sein, welche in den allgemeinen, ihr zugänglichen Unterlagen nicht zu fin- den seien, hätte ihr davon mindestens eine Kopie zu ihren Unterlagen überlassen werden müssen, was aber definitiv nicht der Fall gewesen sei. c) Offensichtlich reichte die Beschwerdeführerin bisher das Formular immer persönlich ein. Sie führt selber aus, normalerweise gebe sie die monatli- chen Unterlagen jeweils persönlich bei der zuständigen Stelle ab, da die- se sehr nahe bei ihrem Wohnort liege. Im vorliegenden Fall jedoch habe es sich aufgrund ihrer Abwesenheit um eine spezielle Situation gehandelt. Die Beschwerdeführerin hat sich somit bisher immer an die Verfügung gehalten, was zumindest die Frage aufwirft, ob sie den Inhalt der Verfü- gung doch gekannt hat. Diese Frage kann vorliegend jedoch weder über- prüft noch bewiesen werden. Auf jeden Fall liegt es im Verantwortungsbe- reich der Beschwerdeführerin, dafür zu sorgen, dass sie in der Lage ist, sämtliche ihr von den zuständigen Amtsstellen auferlegten Pflichten zu er- füllen. Wenn die Beschwerdeführerin eine Kopie der Verfügung vom

E. 13 Februar 2014 gebraucht hätte, um die darin enthaltene einfache An- weisung nicht zu "vergessen", so hätte sie eine Kopie verlangen müssen. Es kann dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sich die Beschwerdeführerin angeblich nicht mehr an die Verfügung und die Vorschrift erinnern könne. Andernfalls könnte sich jeder den für ihn verbindlichen Weisungen entziehen, indem er behauptet, er habe die- se vergessen bzw. sie seien ihm nicht bekannt und würden deshalb für ihn nicht gelten. Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, sie sei im Vorfeld

- 12 - sehr darum bemüht gewesen, sicherzustellen, dass sie alles richtig ma- che und sie habe sogar nach entsprechenden Reglementen gesucht. Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, was das Gericht vorliegend nicht überprüfen kann, so wäre es für die Beschwerdeführerin ein Leich- tes und im Übrigen auch viel einfacher und unbeschwerlicher gewesen, sich beim RAV oder KIGA telefonisch zu erkundigen, ob sie das Formular auch vor den Ferien per Post einreichen könne. In diesem Fall wäre ihr mitgeteilt worden, dass dies nicht möglich sei. Sie wäre zudem höchst- wahrscheinlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Frist zur Einreichung am 5. April 2014, also an einem Samstag abgelaufen ist. Somit hätte sie das Formular auch am darauffolgenden Montag den

7. April 2014, an dem sie nach eigenen Angaben wieder aus den Ferien zurück war, persönlich abgeben können. 5. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Formular "Angaben der versicherten Person" nicht persönlich beim Ge- meindearbeitsamt sondern per Post beim RAV eingereicht hat. Die Be- schwerdeführerin führt selber aus, sie habe vom 23. März bis zum 6. April 2014 "Kontrollferien" bezogen und sei abwesend gewesen. Aus diesem Grund habe sie das Formular vor ihrer Abreise am Sonntag den 23. März 2014 bei der Post zu Handen des RAV eingeworfen, um den vorgeschrie- benen Einreichungstermin einhalten zu können. Dieses Schreiben liegt dem Gericht nicht vor. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwer- deführerin wurden allerdings vom Beschwerdegegner auch nicht bestrit- ten. Auf jeden Fall hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine Weisung der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt.

6. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Eine Einstellung in der

- 13 - Anspruchsberechtigung ist insbesondere angezeigt, wenn die Nichtbefol- gung Auswirkungen bezüglich der Dauer der Arbeitslosigkeit der Versi- cherten hat, so insbesondere wenn dadurch die Vermittlungsfähigkeit er- schwert oder vereitelt wird (vgl. GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslo- senversicherungsgesetz (AVIG), Band I, Bern 1987, Art. 30 N 29; VGU S 12 52 vom 4. September 2012 E.2c, S 09 145 vom 12. Januar 2010 E.3b). Dies ist vorliegend der Fall. Zweck der Kontrollpflicht ist es – wie vorstehend in Erwägung 3d erläutert –, die Versicherten dazu zu bringen, sich den offiziellen Vermittlungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. So können sich diese darum bemühen, ihnen Arbeit zu vermitteln. Weiter können die Arbeitslosigkeit der Versicherten sowie deren Vermittlungs- fähigkeit konkret überprüft werden (vgl. VGU S 12 52 vom 4. September 2012 E.2c, S 09 145 vom 12. Januar 2010 E.3a). Das persönliche Über- bringen des Formulars „Angaben der versicherten Person“ ist im Kanton Graubünden umso bedeutender, als es das Kontrollgespräch ersetzt. Ei- ne Ausnahme von der persönlichen Erfüllung der Kontrollpflicht ist ledig- lich vorgesehen für Arbeitslose, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutter- schaft nicht arbeits- und vermittlungsfähig (d.h. zu 100 % arbeitsunfähig) sind und sich wegen ihres – mittels ärztlichen Zeugnisses bestätigten – Zustandes nicht persönlich beim Arbeitsamt melden können (vgl. VGU S 12 52 vom 4. September 2012 E.2c, S 09 145 vom 12. Januar 2010 E.3b, S 02 10 vom 5. März 2002 E.3c). b) Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend, aus gesundheitli- chen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, sich persönlich beim Arbeitsamt zu melden. Sie ist der Weisung daher ohne entschuldbaren Grund nicht nachgekommen. Die in der Verfügung vom 13. Februar 2013 enthaltene Weisung ist eindeutig und klar formuliert. Sie lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführerin die Pflicht aufer- legt wurde, das Formular „Angaben der versicherten Person“ jeweils per-

- 14 - sönlich beim Gemeindearbeitsamt des Wohnortes abzugeben und dass es ihr nicht freistand, dieses alternativ per Post zuzustellen. Die Be- schwerdeführerin hat, indem sie das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat März 2014 nicht persönlich beim Gemeindear- beitsamt abgegeben hat, ihre Pflicht zur Einhaltung der geltenden Kon- trollvorschriften verletzt. Aus diesem Grunde hat der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt.

7. a) Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat, indem er die Beschwerdeführerin für den Monat April 2014 während fünf Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung gebo- ten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle des- jenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermes- sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2; VGU S 11 167 vom 9. März 2012 E.3c). Wie bereits ausgeführt wurde, ersetzt die persönliche Abgabe des Formulars „Anga- ben der versicherten Person“ im Kanton Graubünden ein separat zu führendes Kontrollgespräch. Gemäss dem in der AVIG-Praxis ALE, Ar- beitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC) Ziff. D72 Ziff. 3.A enthalte- nen Einstellraster wird ein erstmaliges Fernbleiben von einem Kontrollge- spräch ohne entschuldbaren Grund dem Bereich des leichten Verschul-

- 15 - dens zugeordnet und es ist eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung für fünf bis acht Tage vorgesehen. Dem Kreisschreiben kommt für die Verwaltungsorgane Weisungscharakter zu. Dieser Einstellraster kann daher herangezogen werden, auch wenn er die verfügende Stelle nicht von der Pflicht entbindet, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu würdi- gen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E.3.2.1). Das Verwaltungsgericht ist nicht an das Kreisschreiben gebunden und hat bei Überschreitung des Ermessens einzuschreiten (vgl. VGU S 07 162 vom 15. November 2007 E.3b). b) Die Beschwerdeführerin wurde für den Monat April 2014 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was dem Minimum an Einstellta- gen gemäss Einstellraster bei erstmaligem Versäumen eines Gesprächs- termins entspricht. Vorliegend ist aufgrund der Umstände von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat sich – soweit aktenkundig – keine weiteren Verfehlungen bezüglich anderer Kontrollvorschriften zu Schulden kommen lassen, weshalb die verfügte Mindesteinstelldauer von fünf Tagen für den Monat April 2014 ihrem Ver- schulden angemessen ist. 8. Auf die Ausführungen der Parteien hinsichtlich des Berufsabschlusses der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen, weil dieser weder Beschwerde- gegenstand bildet noch für den vorliegenden Entscheid des Verwaltungs- gerichts relevant ist. 9. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl in seinem Bestand als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstelldauer als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

- 16 - 10. Beim vorliegenden Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht laut Art. 61 lit. a ATSG (vorliegend in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIV) – ausser in Fällen von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit.g ATSG e contrario hat der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 95 ses Versicherungsgericht Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Seres als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 9. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ meldete am 21. Januar 2013 beim Gemeindearbeitsamt einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100 % ab dem

1. Februar 2013 an. 2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde A._____ unter Hinweis auf Art. 30 AVIG (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) verpflichtet, das Formular "Angaben der versicherten Person" monatlich zwischen dem

25. Tag des Monats bis zum 5. Tag des folgenden Monats persönlich beim Gemeindearbeitsamt ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts einzurei- chen. 3. Vom 23. März bis zum 6. April 2014 verreiste A._____ in die Ferien. Vor ihrer Abreise warf sie das Formular "Angaben der versicherten Person" für die Kontrollperiode März 2014 am Sonntag den 23. März 2014 bei der Post zu Handen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) in X._____ ein. Mit Schreiben vom 27. März 2014 wurde A._____ zur Stel- lungnahme aufgefordert, weil sie das Formular "Angaben der versicherten Person" für die Kontrollperiode März 2014 nicht persönlich beim Gemein- dearbeitsamt abgegeben hatte. In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2014 hielt A._____ fest, sie sei vom 23. März bis zum 6. April 2014 in die Feri- en verreist. Sie habe deshalb das entsprechende Formular vor ihrer Ab- reise per Post an das RAV verschickt, um sicherzustellen, dass sie das Formular nicht zu spät abgebe. In der Informationsbroschüre für Arbeits- lose habe sie keinen Hinweis gefunden, wonach das Formular nicht per Post habe eingereicht werden können. Ihre Absicht sei es gewesen, alles richtig zu machen. 4. Mit Verfügung vom 28. April 2014 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ für fünf Tage in der Anspruchs- berechtigung ein, weil sie das Formular "Angaben der versicherten Per-

- 3 - son" für die Kontrollperiode März 2014 nicht rechtzeitig persönlich beim zuständigen Arbeitsamt abgegeben habe. 5. Dagegen erhob A._____ am 19. Mai 2014 Einsprache beim KIGA und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf eine Sanktionierung. Begründend führte sie aus, Art. 17 Abs. 2 AVIG beziehe sich auf die persönliche Anmeldung der versicherten Person beim Beginn der Arbeitslosigkeit und nicht auf die Kontrollvorschriften während der Arbeitslosigkeit. In der Informationsbroschüre für Arbeitslo- se, Ziff. 4 sei nur erwähnt, dass die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen spätestens am 5. Tag des Monats beim RAV einrei- chen müsse. Dabei sei nirgends erwähnt, dass dies persönlich gesche- hen müsse. In der AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversi- cherung (TC), Ziff. B324 sei explizit erwähnt, dass der Nachweis der mo- natlichen Arbeitsbemühungen auch per Post eingereicht werden könne. Sie wisse auch von vielen anderen Stellensuchenden, die ihr Formular je- den Monat per Post dem RAV einreichen würden. 6. Mit Entscheid vom 4. Juli 2014 wies das KIGA die Einsprache ab. Versi- cherte Personen hätten sich zu Beratungs- und Kontrollgesprächen per- sönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden. Dieses Kontrollge- spräch werde im Kanton Graubünden durch die persönliche Abgabe des Formulars "Angaben der versicherten Person" bei der Wohngemeinde er- setzt. Dies ergebe sich zum einen aus den anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen. Ausserdem sei A._____ mit Verfügung vom 13. Februar 2013, welche diese mit ihrer Unterschrift quittiert habe, ausdrücklich an- gewiesen worden, das Formular "Angaben der versicherten Person" mo- natlich zwischen dem 25. Tag des Monats und dem 5. Tag des Folgemo- nats persönlich beim Gemeindearbeitsamt abzugeben. Vorliegend habe sie das Formular erwiesener- und unbestrittenermassen nicht persönlich

- 4 - beim Gemeindearbeitsamt abgegeben, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweise. 7. Gegen den Entscheid vom 4. Juli 2014 des KIGA erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der verfügten Sanktionen. Begründend führte die Be- schwerdeführerin u.a. aus, sie habe vom 23. März bis zum 6. April 2014 "Kontrollferien" bezogen. Deshalb habe sie das Formular vor ihrer Abreise am Sonntag den 23. März 2013 [sic: 2014] bei der Post zu Handen des RAV eingeworfen, um den vorgeschriebenen Einreichungstermin vom

25. März bis 5. April 2014 einhalten zu können. Sie habe in den ihr vorlie- genden Reglementen keine Vorschriften gefunden, welche eine persönli- che Zustellung vorschreiben oder eine Zustellung per Post untersagen würden. Die von ihr angeblich unterzeichnete Verfügung vom 13. Februar 2013, welche sie zur monatlichen persönlichen Einreichung der Doku- mente verpflichte, liege ihr leider nicht vor. Weiter rügte sie, dass ihre Einsprache vom 19. Mai 2014 beim KIGA scheinbar von der gleichen Person (B._____) bearbeitet worden sei, welche schon die Sanktionen in der Verfügung vom 28. April 2014 ausgesprochen habe. 8. Am 8. August 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegeg- ner) in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdegegner wiederholte in seiner Stellungnahme die Begründung seines Entscheids vom 4. Juli 2014. Zusätzlich führte er aus, gerade im vorliegenden Fall wäre die persönliche Abgabe des besagten Formulars wichtig gewesen. So hätte die persönliche Anwesenheit der Beschwerde- führerin vor bzw. nach ihren Ferien überprüft werden können.

- 5 - 9. In ihrer Replik vom 21. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin an Ihren Rechtsbegehren fest. Sie machte u.a. geltend, die Ausführungen des Be- schwerdegegners zum Zweck der Kontrollgespräche würden absolut kei- nen Sinn machen, da sie sowieso alle vier bis sechs Wochen zu einem Kontrollgespräch beim RAV aufgeboten werde und damit den offiziellen Vermittlungseinrichtungen zur Verfügung stehe. Hinsichtlich der Verfü- gung vom 13. Februar 2014 führte sie aus, dass ihr davon mindestens ei- ne Kopie zu ihren Unterlagen hätte überlassen werden müssen. Weiter brachte sie vor, ihre Anwesenheit hätte mittels der persönlichen Abgabe des Formulars auch nicht überprüfen werden können, wenn ihre Ferien zwischen den Abgabefristen gelegen hätten. Es handle sich hiermit um ein von der Gegenpartei aufgeführtes reines "Scheinargument". Die Be- schwerdeführerin hielt fest, dass sie den Postweg zur Einreichung des Formulars nur gewählt habe, um die vorgeschriebene Abgabefrist nicht zu verpassen. Es habe sich wegen ihrer ordnungsgemäss angemeldeten Fe- rienabwesenheit also um eine spezielle Situation gehandelt. Dies hätte das KIGA bei seiner Sanktion entsprechend berücksichtigen sollen, ins- besondere da sie sich bisher immer korrekt verhalten habe. 10. Mit Schreiben vom 26. August 2014 verzichtete der Beschwerdegegner ausdrücklich auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismit- tel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

- 6 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsge- richt in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 4'217.--, welcher ihr im Umfang von 80 % entschädigt wird. Damit erhält sie gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ein Taggeld von Fr. 155.60 (Fr. 4'217.-- x 0.8 / 21.7 Tage). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 5 Tage. Der Streitwert beträgt folglich Fr. 778.-- (5 x Fr. 155.60) und liegt somit unter Fr. 5'000.-. Da die vorliegende Angelegenheit sodann nicht in Fünferbe- setzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offen- sichtlich gegeben.

2. a) In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass ihre Einsprache vom 19. Mai 2014 beim KIGA scheinbar von der gleichen Person (B._____) bearbeitet wurde, welche schon die Sanktionen in der Verfü- gung vom 28. April 2014 ausgesprochen habe. Damit sei eine unabhän- gige und objektive Beurteilung ihrer Einsprache kaum gewährleistet ge- wesen und deren Ablehnung keine Überraschung. b) Gemäss Art. 100 Abs. 2 AVIG i. V. m. Art. 52 ATSG kann gegen Verfü- gungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden. Gegen diese Einspracheentscheide wiederum kann Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (vgl.

- 7 - Art. 100 Abs. 3 und 4 AVIG i. V. m. Art. 56 ff. ATSG). Im Verfügungsver- fahren soll in erster Linie der Sachverhalt abgeklärt werden. Im nachfol- genden Einspracheverfahren hingegen wird die Betroffene angehört und die Verwaltung kann die angefochtene Verfügung noch einmal überprüfen und über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Beschwer- deinstanz angerufen wird. Das Einspracheverfahren bildet eine nachträg- liche verwaltungsinterne Rechtspflege und die Einsprache ist ein förmli- ches Rechtsmittel, dem jedoch keine Devolutivwirkung zukommt, weil sie bei der verfügenden Behörde einzureichen und von dieser zu entscheiden ist. Es besteht keine bundesrechtliche Verpflichtung zu einer personellen Entflechtung bzw. zu einer getrennten Zuständigkeitsordnung für das Ver- fügungs- und Einspracheverfahren im Bereich der Arbeitslosenversiche- rung (vgl. KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 100 S. 366 f.; SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversiche- rungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 22 Rz. 29 ff.; KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 Rz. 6 ff. und Rz. 14 ff.). c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es im vorliegenden Fall gesetzlich vorgesehen ist, dass sich der Beschwerdegegner zuerst als verfügende Behörde und anschliessend im Einspracheverfahren noch einmal mit der gleichen Sache befasst. Diese Mehrfachbefassung ist systembedingt so- wie explizit so vorgesehen und gewollt. Folglich ist es auch nicht zu bean- standen, dass sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid beim Beschwerdegegner intern von der gleichen Person verfasst wurden, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen ist.

- 8 -

3. a) Als Nächstes ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Beschwerde- führerin zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Eine Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die in Art. 8 AVIG formulierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Da- zu gehört unter anderem, dass sie die Kontrollvorschriften einhält (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG hat die Versicherte sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie die Ar- beitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemein- de oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeits- vermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundes- rates zu befolgen. b) Gemäss Art. 21 Abs. 1 AVIV muss sich die Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen per- sönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Ver- sicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie führt mit jeder versicherten Per- son in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Mona- te, Beratungs- und Kontrollgespräche durch, anlässlich derer die Vermitt- lungsfähigkeit und -bereitschaft überprüft werden (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Da die Arbeitslosenversicherung die Reisekosten zu Beratungs- und/oder Kontrollgesprächen nicht ersetzt, hat man sich im weitläufigen Kanton Graubünden entschlossen, das Kontrollgespräch durch die persönliche Abgabe des Formulars „Angaben der versicherten Person“ bei der Wohn- gemeinde zu ersetzen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 12 52 vom 4. September 2012 E.2a, S 09 145 vom

12. Januar 2010 E.3a; S 07 162 vom 15. November 2007 E.2a; S 02 10 vom 5. März 2002 E.2a). Das Formular „Angaben der versicherten Per- son“ erfasst die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs (Art. 23 Abs. 1 AVIV) und gibt Auskunft über die Werktage, für die die

- 9 - Versicherte glaubhaft macht, dass sie arbeitslos und vermittlungsfähig war und über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsbe- rechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesen- heit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenver- dienst und Grad der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten (Art. 23 Abs. 2 lit. a und b AVIV). Das Formular „Angaben der versicherten Person“ ist beim Gemeindearbeitsamt abzugeben (Art. 2 Abs. 3 der kantonalen Ver- ordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- versicherung [BR 545.270]). c) Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die AVIG-Praxis ALE, Arbeits- markt und Arbeitslosenversicherung (TC), Ziff. B324 beruft, wo ganz klar festgehalten ist, dass auch eine Zustellung per Post möglich ist, verkennt sie, dass sich diese Vorschrift auf den monatlich zu erbringenden Nach- weis der Arbeitsbemühungen und nicht auf die Abgabe des Formulars "Angaben der versicherten Person" bezieht. d) Wie der Beschwerdegegner richtig ausführt, besteht der Zweck der Kon- trollgespräche darin, die Versicherten dazu zu bringen, sich den offiziellen Vermittlungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, so dass letztere sich bemühen können, ihnen Arbeit zu vermitteln. Des Weiteren sollen die Ar- beitslosigkeit der Versicherten sowie deren Vermittlungsfähigkeit konkret überprüft werden (vgl. VGU S 12 52 vom 4. September 2012 E.2c, S 09 145 vom 12. Januar 2010 E.3a). Die Beschwerdeführerin macht dazu gel- tend, diese Ausführungen würden absolut keinen Sinn machen, da sie sowieso alle 4-6 Wochen zu einem Kontrollgespräch beim RAV aufgebo- ten werde und damit den offiziellen Vermittlungseinrichtungen zur Verfü- gung stehe. Ausserdem finde auf der Gemeindestelle bei der Abgabe des Formulars keinerlei Beratungs- oder Vermittlungsgespräch statt. Sie gebe nur das Formular an einen Gemeindeangestellten ab und das sei alles.

- 10 - Diese Rüge der Beschwerdeführerin zielt ins Leere, weil sie dabei den Unterschied zwischen dem Beratungsgespräch beim RAV und dem Kon- trollgespräch übersieht. Beim Beratungsgespräch beim RAV geht es in erster Linie um die Arbeitsvermittlung sowie die Arbeitsbemühungen. Mit der das Kontrollgespräch ersetzenden persönlichen Abgabe des Formu- lars "Angaben der versicherten Person" soll hingegen sichergestellt wer- den, dass die versicherte Person zur Vermittlung zur Verfügung steht und deren Arbeitslosigkeit sowie Vermittlungsfähigkeit überprüft werden.

4. a) Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin ver- pflichtet, das Formular "Angaben der versicherten Person" monatlich zwi- schen dem 25. Tag des Monats bis zum 5. Tag des folgenden Monats persönlich beim Gemeindearbeitsamt ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts einzureichen. Die Verfügung stützt sich auf Art. 21 AVIV, wonach die Ver- sicherten verpflichtet seien, sich nach ihrer Anmeldung gemäss den kan- tonalen Vorschriften persönlich zu Beratungs- und Kontrollgesprächen beim zuständigen Arbeitsvermittlungsamt zu melden. Weiter ist in der Verfügung vermerkt, seit dem 1. Januar 1998 werde im Kanton Graubün- den das Kontrollgespräch durch die persönliche Abgabe des Formulars "Angaben der versicherten Person" beim Gemeindearbeitsamt ersetzt. Die Versicherten seien demnach verpflichtet, sich einmal pro Monat per- sönlich beim Gemeindearbeitsamt zu melden und das betreffende Formu- lar einzureichen. Die Verfügung weist darauf hin, dass gemäss Art. 30 AVIG die versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt werde, wenn sie sich nicht an die Kontrollvorschriften und die Weisungen des Arbeitsamtes halte. Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift quittiert und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. KIGA-act. 9).

- 11 - b) Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, die Verfügung vom 13. Fe- bruar 2014, welche sie unterzeichnet haben solle, sei ihr leider nicht mehr geläufig bzw. bekannt. Sie könne sich zwar erinnern, dass sie einmal et- was habe unterschreiben müssen, soweit sie noch wisse, um die Richtig- keit ihrer persönlichen Daten zu bestätigen. Sollten in dieser Verfügung vom 13. Februar 2014 tatsächlich Regeln oder Vorschriften aufgeführt sein, welche in den allgemeinen, ihr zugänglichen Unterlagen nicht zu fin- den seien, hätte ihr davon mindestens eine Kopie zu ihren Unterlagen überlassen werden müssen, was aber definitiv nicht der Fall gewesen sei. c) Offensichtlich reichte die Beschwerdeführerin bisher das Formular immer persönlich ein. Sie führt selber aus, normalerweise gebe sie die monatli- chen Unterlagen jeweils persönlich bei der zuständigen Stelle ab, da die- se sehr nahe bei ihrem Wohnort liege. Im vorliegenden Fall jedoch habe es sich aufgrund ihrer Abwesenheit um eine spezielle Situation gehandelt. Die Beschwerdeführerin hat sich somit bisher immer an die Verfügung gehalten, was zumindest die Frage aufwirft, ob sie den Inhalt der Verfü- gung doch gekannt hat. Diese Frage kann vorliegend jedoch weder über- prüft noch bewiesen werden. Auf jeden Fall liegt es im Verantwortungsbe- reich der Beschwerdeführerin, dafür zu sorgen, dass sie in der Lage ist, sämtliche ihr von den zuständigen Amtsstellen auferlegten Pflichten zu er- füllen. Wenn die Beschwerdeführerin eine Kopie der Verfügung vom

13. Februar 2014 gebraucht hätte, um die darin enthaltene einfache An- weisung nicht zu "vergessen", so hätte sie eine Kopie verlangen müssen. Es kann dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sich die Beschwerdeführerin angeblich nicht mehr an die Verfügung und die Vorschrift erinnern könne. Andernfalls könnte sich jeder den für ihn verbindlichen Weisungen entziehen, indem er behauptet, er habe die- se vergessen bzw. sie seien ihm nicht bekannt und würden deshalb für ihn nicht gelten. Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, sie sei im Vorfeld

- 12 - sehr darum bemüht gewesen, sicherzustellen, dass sie alles richtig ma- che und sie habe sogar nach entsprechenden Reglementen gesucht. Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, was das Gericht vorliegend nicht überprüfen kann, so wäre es für die Beschwerdeführerin ein Leich- tes und im Übrigen auch viel einfacher und unbeschwerlicher gewesen, sich beim RAV oder KIGA telefonisch zu erkundigen, ob sie das Formular auch vor den Ferien per Post einreichen könne. In diesem Fall wäre ihr mitgeteilt worden, dass dies nicht möglich sei. Sie wäre zudem höchst- wahrscheinlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Frist zur Einreichung am 5. April 2014, also an einem Samstag abgelaufen ist. Somit hätte sie das Formular auch am darauffolgenden Montag den

7. April 2014, an dem sie nach eigenen Angaben wieder aus den Ferien zurück war, persönlich abgeben können. 5. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Formular "Angaben der versicherten Person" nicht persönlich beim Ge- meindearbeitsamt sondern per Post beim RAV eingereicht hat. Die Be- schwerdeführerin führt selber aus, sie habe vom 23. März bis zum 6. April 2014 "Kontrollferien" bezogen und sei abwesend gewesen. Aus diesem Grund habe sie das Formular vor ihrer Abreise am Sonntag den 23. März 2014 bei der Post zu Handen des RAV eingeworfen, um den vorgeschrie- benen Einreichungstermin einhalten zu können. Dieses Schreiben liegt dem Gericht nicht vor. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwer- deführerin wurden allerdings vom Beschwerdegegner auch nicht bestrit- ten. Auf jeden Fall hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine Weisung der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt.

6. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Eine Einstellung in der

- 13 - Anspruchsberechtigung ist insbesondere angezeigt, wenn die Nichtbefol- gung Auswirkungen bezüglich der Dauer der Arbeitslosigkeit der Versi- cherten hat, so insbesondere wenn dadurch die Vermittlungsfähigkeit er- schwert oder vereitelt wird (vgl. GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslo- senversicherungsgesetz (AVIG), Band I, Bern 1987, Art. 30 N 29; VGU S 12 52 vom 4. September 2012 E.2c, S 09 145 vom 12. Januar 2010 E.3b). Dies ist vorliegend der Fall. Zweck der Kontrollpflicht ist es – wie vorstehend in Erwägung 3d erläutert –, die Versicherten dazu zu bringen, sich den offiziellen Vermittlungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. So können sich diese darum bemühen, ihnen Arbeit zu vermitteln. Weiter können die Arbeitslosigkeit der Versicherten sowie deren Vermittlungs- fähigkeit konkret überprüft werden (vgl. VGU S 12 52 vom 4. September 2012 E.2c, S 09 145 vom 12. Januar 2010 E.3a). Das persönliche Über- bringen des Formulars „Angaben der versicherten Person“ ist im Kanton Graubünden umso bedeutender, als es das Kontrollgespräch ersetzt. Ei- ne Ausnahme von der persönlichen Erfüllung der Kontrollpflicht ist ledig- lich vorgesehen für Arbeitslose, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutter- schaft nicht arbeits- und vermittlungsfähig (d.h. zu 100 % arbeitsunfähig) sind und sich wegen ihres – mittels ärztlichen Zeugnisses bestätigten – Zustandes nicht persönlich beim Arbeitsamt melden können (vgl. VGU S 12 52 vom 4. September 2012 E.2c, S 09 145 vom 12. Januar 2010 E.3b, S 02 10 vom 5. März 2002 E.3c). b) Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend, aus gesundheitli- chen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, sich persönlich beim Arbeitsamt zu melden. Sie ist der Weisung daher ohne entschuldbaren Grund nicht nachgekommen. Die in der Verfügung vom 13. Februar 2013 enthaltene Weisung ist eindeutig und klar formuliert. Sie lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführerin die Pflicht aufer- legt wurde, das Formular „Angaben der versicherten Person“ jeweils per-

- 14 - sönlich beim Gemeindearbeitsamt des Wohnortes abzugeben und dass es ihr nicht freistand, dieses alternativ per Post zuzustellen. Die Be- schwerdeführerin hat, indem sie das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat März 2014 nicht persönlich beim Gemeindear- beitsamt abgegeben hat, ihre Pflicht zur Einhaltung der geltenden Kon- trollvorschriften verletzt. Aus diesem Grunde hat der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt.

7. a) Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat, indem er die Beschwerdeführerin für den Monat April 2014 während fünf Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung gebo- ten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle des- jenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermes- sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2; VGU S 11 167 vom 9. März 2012 E.3c). Wie bereits ausgeführt wurde, ersetzt die persönliche Abgabe des Formulars „Anga- ben der versicherten Person“ im Kanton Graubünden ein separat zu führendes Kontrollgespräch. Gemäss dem in der AVIG-Praxis ALE, Ar- beitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC) Ziff. D72 Ziff. 3.A enthalte- nen Einstellraster wird ein erstmaliges Fernbleiben von einem Kontrollge- spräch ohne entschuldbaren Grund dem Bereich des leichten Verschul-

- 15 - dens zugeordnet und es ist eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung für fünf bis acht Tage vorgesehen. Dem Kreisschreiben kommt für die Verwaltungsorgane Weisungscharakter zu. Dieser Einstellraster kann daher herangezogen werden, auch wenn er die verfügende Stelle nicht von der Pflicht entbindet, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu würdi- gen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E.3.2.1). Das Verwaltungsgericht ist nicht an das Kreisschreiben gebunden und hat bei Überschreitung des Ermessens einzuschreiten (vgl. VGU S 07 162 vom 15. November 2007 E.3b). b) Die Beschwerdeführerin wurde für den Monat April 2014 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was dem Minimum an Einstellta- gen gemäss Einstellraster bei erstmaligem Versäumen eines Gesprächs- termins entspricht. Vorliegend ist aufgrund der Umstände von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat sich – soweit aktenkundig – keine weiteren Verfehlungen bezüglich anderer Kontrollvorschriften zu Schulden kommen lassen, weshalb die verfügte Mindesteinstelldauer von fünf Tagen für den Monat April 2014 ihrem Ver- schulden angemessen ist. 8. Auf die Ausführungen der Parteien hinsichtlich des Berufsabschlusses der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen, weil dieser weder Beschwerde- gegenstand bildet noch für den vorliegenden Entscheid des Verwaltungs- gerichts relevant ist. 9. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl in seinem Bestand als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstelldauer als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

- 16 - 10. Beim vorliegenden Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht laut Art. 61 lit. a ATSG (vorliegend in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIV) – ausser in Fällen von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit.g ATSG e contrario hat der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]